Einwilligung einholen
14.01.2013 | von: Stefan SchickerKategorien: Persönlichkeitsrecht | Schlagwörter: Einwilligung, Persönlichkeitsrecht
Angesichts all dessen ist grundsätzlich zu empfehlen, bei einer Nennung oder Abbildung von Personen auf der Webseite die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Auch wenn eine Namensnennung oder Abbildung grundsätzlich unzulässig wäre, kann jeder auf den persönlichkeitsrechtlichen Schutz der Privatsphäre verzichten.
Andernfalls bleibt die Frage, ob eine rechtswidrige Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegt, eine Frage der Interessenabwägung. Rechtliche Risiken werden sich dann zwar ggf. minimieren, aber kaum ausschließen lassen, weil eine Entscheidung der Gerichte in diesem von subjektiven Wertungen abhängigen Bereich nur schwer vorherzusagen ist. Insbesondere wo Namen und Fotos im Rahmen der Werbung und von Werbeaktionen genutzt werden sollen, ist die Einholung einer Einwilligung dringend zu empfehlen.
Dabei sind die Anforderungen zu beachten, die an eine wirksame Einwilligung gestellt werden:
- Einwilligung grds. schriftlich einholen (Das müssen Sie nachweisen können!)
- Zweck der Einwilligung ausdrücklich festlegen – insbesondere bei geplanter Nutzung zu sensiblen Themen, Werbezwecken etc.
- Vereinbarung einer Vergütung lässt ggf. weitere Auslegung der Einwilligung zu
- Bei minderjährigen Abgebildeten stets die Einwilligung (beider!) gesetzlichen Vertreter und des Minderjährigen einholen!
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