Grundsätze bei der Gestaltung von Texten
14.01.2013 | von: Stefan SchickerKategorien: Persönlichkeitsrecht
Bei der Gestaltung von Texten kommt es im Wesentlichen auf die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen an. Hier lassen sich auf Grundlage der Vielzahl von Einzelfallentscheidungen durch die deutschen Gerichte die folgenden wesentlichen Grundsätze aufstellen:
- Die Behauptung unwahrer Tatsachen in Bezug auf eine Person ist grundsätzlich unzulässig.
- Meinungsäußerungen sind grundsätzlich zulässig. Die Grenze liegt dort, wo es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die reine Schmähung und Herabsetzung des Betroffenen geht.
- Auch im Übrigen darf aber nicht uneingeschränkt über alles berichtet werden. Über Unbekannte darf grundsätzlich nicht identifizierend, d.h. unter Namensnennung oder Mitteilung bestimmter Eckdaten, die unschwer eine Identifikation ermöglichen, berichtet werden. Auch bei Prominenten und Personen, die im Focus der Öffentlichkeit stehen ist die Privat- und Intimsphäre grundsätzlich tabu. Über ihr öffentliches Auftreten darf aber berichtet werden.
Angesichts dessen ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung entscheidend. Auch hier wird eine Einordnung regelmäßig nur im Einzelfall möglich sein. Allgemein gilt aber der Grundsatz, dass eine Tatsachenbehauptung dem Beweis zugänglich ist, während eine Meinungsäußerung dadurch geprägt ist, dass mit ihr eine persönliche Einschätzung zum Ausdruck gebracht wird, wobei ein Nachweis nicht möglich ist.
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