Unterrichtung der Besucher durch eine Datenschutzerklärung
18.02.2013 | von: Stefan SchickerKategorien: Datenschutz
Sofern Sie eine Webseite betreiben, oder z.B. für einen Blog oder Social Media Kanal verantwortlich sind, sieht Sie der Gesetzgeber als sog. Diensteanbieter an. Als solcher müssen Sie den Besucher Ihrer Website zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung der Daten außerhalb der EU in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Zudem müssen die Datenschutzbestimmungen stets klar einsehbar sein. Es sollte daher auf jeder Website, die personenbezogene Daten verarbeitet, ein deutlich sichtbarer Punkt „Datenschutzerklärung“, etwa per Link im unteren Bereich der Internet-Seite, eingebunden werden. Als Betreiber müssen Sie die Nutzer in der Datenschutzerklärung konkret darüber aufklären, welche personenbezogenen Daten erhoben werden und welchem Zweck sie dienen.
Sehen Sie sich als Beispiel unsere Datenschutzerklärung an.
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