Wann können Marken kollidieren?
14.01.2013 | von: Stefan SchickerKategorien: Markenschutz | Schlagwörter: Basics Markenrecht
Jede Markenanmeldung und die anschließende Eintragung wird im öffentlich einsehbaren Markenregister veröffentlicht.
Recherchen zu eingetragenen Marken können Sie auf der TM-View Seites des HABM (Markenamt für EU-Marken, HABM) recherchieren:
Bite beachten Sie dabei, dass in Deutschland Marken aus den Registern von Deutschland, der EU sowie der IR Marken überprüft werden müssen.
Wenn Sie eine Marke finden, die für das gleiche Zeichen und für die gleichen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, besteht eine hohe Wahrscheinlchkeit, dass die jüngere Marke in die Rechte der ältere eingreift.
Mit Veröffentlichung der Markeneintragung beginnt eine dreimonatige Frist, in der Inhaber (vermeintlich) kollidierender Marken oder sonstiger Rechte Widerspruch gegen die Marke erheben können. Hier gilt der Grundsatz, dass jede ältere Marke Vorrang gegenüber eine verwechslungsfähige Marke jüngeren Zeitranges genießt (sog. Prioritätsgrundsatz) und daher deren Eintragung ausschließt. Erfolgt ein Widerspruch, so prüft das Amt, inwieweit vorrangige ältere Rechte bestehen und löscht ggfs. die schutzsuchende Marke.
Aber auch wenn keine Markeneintragung erfolgt, sondern ein Dritter eine Bezeichnung für seine Waren oder Dienstleistungen benutzt und dies eigene Rechte verletzt, kann der Markeninhaber insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen.
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