Welche allgemeinen Grundsätze sind zu beachten?
14.01.2013 | von: Stefan SchickerKategorien: Persönlichkeitsrecht
Selbst wenn die Persönlichkeitsrechte eines Dritten berührt sind, ist damit aber noch keine Aussage über die Zulässigkeit der konkreten Darstellung getroffen. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann vielmehr in jedem Einzelfall nur anhand einer umfassenden Abwägung der Interessen und Rechtsgüter sämtlicher Beteiligter bestimmt werden.
In dieser Abwägung sind zum einen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen zum anderen die Grundrechte der Veröffentlichenden, insbesondere die Presse-, Meinungs- und Kunstfreiheit, zu berücksichtigen. Vereinfacht kann man sagen: Je größer das Informationsinteresse der Allgemeinheit, das Gewicht insbesondere der Presse- und Meinungsfreiheit im konkreten Fall ist, desto eher muss das Schutzinteresse des einzelnen zurücktreten. Je intensiver dagegen der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist und je geringer das Interesse der Öffentlichkeit an der Befriedigung des Informationsinteresses und der Schutz der einschlägigen Grundrechte zu bewerten sind, desto eher ist die rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung zu bejahen.
Die bedeutet, dass über Begebenheiten aus der Intim- oder Privatsphäre von Personen in aller Regel nicht berichtet werden darf, es sei denn das Thema ist von höchster öffentlicher Relevanz – etwa die Schwangerschaft einer Bundesministerin.
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