Welche Ausnahmen gibt es?
11.01.2013 | von: Stefan SchickerKategorien: Urheberrecht
In engen Grenzen lässt das Urheberrecht allerdings Ausnahme von dem Grundsatz zu, dass die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes dem Urheber vorbehalten ist und seiner Einwilligung bedarf. In bestimmten gesetzlich geregelten und eng begrenzten Ausnahmefällen ist eine Nutzung auch ohne Einwilligung zulässig.
Die Darstellung sämtlicher gesetzlicher Ausnahmeregelungen würde hier den Rahmen sprengen. Zu den für die Gestaltung und Nutzung der Webseite wesentlichen zählt aber sicher das sogenannte „Zitatrecht“.
Dieses erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedergabe von Teilen eines fremden urheberrechtlich geschützten Werkes. Zwingend zu beachten ist jedoch, dass es hierzu immer eines sog. „Zitatzwecks“ bedarf, d.h. es muss eine wie auch immer geartete Auseinandersetzung mit dem fremden Werk erfolgen, dieses kann etwa Gegenstand von Kritik sein oder die eigenen Erklärungen an eine Art Beispiel verdeutlichen. Nicht zulässig ist eine Einbindung im Rahmen des Zitatrechts, wenn sich der Nutzer dadurch eigene Ausführungen ersparen will.
Ebenso wichtig ist, dass eine Zulässigkeit der Nutzung im Rahmen des Zitatrechts zwingend eine Kennzeichnung als Zitat und eine Quellenangabe voraussetzt. Ebenso dürfen – bis auf die mit der ausschnittsweisen Verwendung verbundenen Kürzung – keine Veränderungen des genutzten Werkes vorgenommen werden.
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