Welche Ausnahmen gibt es im Markenrecht?
14.01.2013 | von: Stefan SchickerKategorien: Markenschutz | Schlagwörter: Basics Markenrecht
In engen Grenzen lässt das Markengesetz Ausnahme von dem Grundsatz zu, dass die Nutzung einer geschützten Marke dem Markeninhaber vorbehalten ist und seiner Einwilligung bedarf.
Die Darstellung sämtlicher gesetzlicher Ausnahmeregelungen würde hier den Rahmen sprengen. Die wesentlichen sollen hier allerdings kurz genannt werden:
Ein Markeninhaber kann die Nutzung einer anderen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht untersagen, wenn er diese Nutzung über einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren geduldet hat – sofern der Verletzte Kenntnis von der Benutzung hatte.
Der Markeninhaber kann Dritten nicht untersagen, den eigenen bürgerlichen Personennamen sowie die eigene Anschrift zu benutzen. Auch rein beschreibende Angaben über Eigenschaften oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen dürfen trotz Markenschutzes nicht untersagt werden. Zudem besteht eine Privilegierung im Bereich des Zubehör- und Ersatzteilhandels: Eine Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung darf als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, genutzt werden, soweit dies notwendig ist.
Eine weitere Ausnahme vom strengen Ausschließlichkeitsprinzip der geschützten Marke gilt im Falle der sog. Erschöpfung. Sofern ein Produkt mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde, kann dieser nicht verhindern, dass dieses unter Verwendung der Marke in Deutschland unverändert weiterverkauft wird und auch entsprechend beworben wird. Andernfalls müsste jeder, der Markenprodukte weiterverkaufen will, die Zustimmung des Markeninhabers einholen.
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